vom 27.12.1980 in der Fassung vom 17. 03. 2018
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Reiterfreunde Selters 1980 e.V.“. Der Verein ist Mitglied des:
-Hessischen Reit- und Fahrverbandes e.V.
-Landessportbundes Hessen e.V. und des
-Kreisreiterbundes Lahn-Taunus
Der Verein Reiterfreunde Selters 1980 e.V. mit dem Sitz in 65618 Selters/Ts. - Münster ist in das
Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Limburg / Lahn eingetragen.
§ 2 Zweck
1. Der Reitverein bezweckt:
1.1. die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen -
insbesondere der Jugend - durch Reiten, Fahren, Voltigieren und weitere
Aktivitäten in Verbindung mit dem Pferd;
1.2. die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
1.3. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten- und
Leistungssports aller Disziplinen;
1.4. Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung
als Maßnahme zur Förderung des Sports und der Tierhaltung;
1.5. die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und
Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterbund;
1.6. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im
Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur
Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
1.7. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung
der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet
2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung;
er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. § 9 bleibt unberührt.
5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a. Ordentlichen Mitglieder
b. Mitgliedern mit Aktivenstatus
c. Jugendlichen Mitgliedern
d. Ehrenmitgliedern
a. Ordentliche Mitglieder können alle männlichen oder weiblichen Personen ohne Rücksicht
auf Rasse oder Religion werden, die den Reitsport ausüben und an den
Vereinsveranstaltungen teilnehmen oder die als Freunde des Pferdes und des Pferdesports
die Vereinsbestrebungen in irgendeiner Form unterstützen wollen.
b. Mitglieder mit Aktivenstatus können alle männlichen oder weiblichen Personen ohne
Rücksicht auf Rasse oder Religion werden, die die Reitsportanlage des Vereins aktiv nutzen.
Zur Erlangung des Aktivenstatus bedarf es der schriftlichen Willenserklärung des Mitglieds.
Zur kompletten Nutzung der Reitsportanlage bedarf es der vertraglichen Bindung.
Einzelheiten hierzu sind in der Reit- und Anlagenordnung des Vereins geregelt.
c. Jugendliche Mitglieder sind alle männlichen oder weiblichen Personen ohne Rücksicht auf Rasse und Religion, die das 17. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Sie können an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen. Stimmrecht haben jedoch nur alle
die jugendlichen Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.
d. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand aufgrund besonderer Verdienste in einer
Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser ernannt.
2. Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch freiwilligen Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres
zulässig. Er ist dem Vorstand spätestens 3 Monate vor Schluss des Kalenderjahres
schriftlich anzuzeigen,
b. durch Tod,
c. durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zur Berufung an die
Mitgliederversammlung zu.
d. Eine Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern kann nur mit
2/3 Mehrheit einer Mitgliederversammlung erfolgen.
e. Den ausscheidenden oder ausgeschiedenen Mitgliedern steht kein Anrecht auf
das Vereinsvermögen zu.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht,
a. die Reitsportanlage des Vereins und die darauf befindlichen Einrichtungen
bei entsprechenden aktiven Mitgliedsstatus zu nutzen;
b. an Lehrgängen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
c. qualifizierten Reitunterricht bei vereinszugehörigen Reitlehrern in Anspruch
zu nehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a. die Satzungen des Vereins einzuhalten und die Beschlüsse seiner Organe
zu befolgen
b. durch freiwillige, tatkräftige Mitarbeit die Vereinsbestrebungen fördern zu helfen
c. die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten,
ebenso satzungsgemäß verhängte Strafgelder innerhalb von 4 Wochen
zu bezahlen.
3. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets -
auch außerhalb von Turnieren und Veranstaltungen - die Grundsätze des Tierschutzes zu
beachten, insbesondere
a. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu
pflegen und artgerecht unterzubringen,
b. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen
c. die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd
nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder
unzulänglich zu transportieren
§ 5 Organe der Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen;
er muss dies tun, wenn es mindestens von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder
unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch
schriftliche oder elektronischer Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Zwischen den Tage der Einberufung und dem Versammlungstag
müssen 2 Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich
beim Vorsitzenden einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden
nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer
Mehrheit von der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt,
entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf
sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden
Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
7. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme.
Stimmübertragung ist nicht zulässig. Wählbar sind alle erwachsenen Vereinsmitglieder.
8. Jugendliche und Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben
kein Stimmrecht.
9. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet.
10. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse in
Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und
vom Schriftführer zu unterzeichnen.
11. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind Entscheidungen über:
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl von zwei Kassenprüfern
- die Entlastung des Vorstands
- die Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
- die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins sowie
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassierer
- dem Beauftragten für Jugend
- dem Beauftragten für Pressearbeit und Kommunikation
- dem Beauftragten für Sport
- dem Beauftragten für die Reitsportanlage
- dem Beauftragten für Feste und Veranstaltungen
- dem Beauftragten für Freizeit- und Breitensport
- dem Beauftragten für Umwelt
Der Vorstand bestimmt den 2. Vorsitzenden aus dem Kreise der gewählten
Vorstandsmitglieder.
Der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam oder einer der beiden Vorsitzenden gemeinsam
mit dem Schriftführer oder mit dem Kassierer sind berechtigt, den Verein gerichtlich
und außergerichtlich zu vertreten.
2. Dem Vorstand obliegt im besonderen:
a. die Geschäftsführung im allgemeinen
b. die Festlegung von Strategien und Maßnahmen zur Förderung des Vereins
c. die Planung und Festlegung von Veranstaltungen
d. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
e. die Berufung der Reitlehrer, die über die erforderlichen
Fachkenntnisse bzw. Zertifikate verfügen müssen.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied während eines
Geschäftsjahres aus, so ergänzt sich der Vorstand in sich selbst. Zur darauffolgenden
Mitgliederversammlung wird die vakante Position durch Wahlen neu besetzt.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 1/3 seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
5. Über die Sitzungen des Vorstands ist je ein Protokoll aufzunehmen, das die Gegenstände der
Beratungen und die Beschlüsse festhält. Dieses ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
1. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
2. Mit Abschluß des Geschäftsjahres hat der Kassierer den Vermögensstand aufzunehmen.
3. Beiträge sind im ersten Quartal des Jahres zu zahlen.
§ 9 Entschädigungen
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Dem Vereinsreitlehrer kann je nach Vereinbarung
eine Vergütung, über deren Festlegung der Vorstand entscheidet und für deren Höhe
er zuständig ist, gewährt werden.
Die Organe und Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins, ihnen können jedoch tatsächlich entstandene Aufwendungen und Auslagen
im zivilrechtlichen Sinne gegen Nachweis erstattet werden. Die Zahlung von Vergütungen,
die einen angemessenen Ausgleich zur Abgeltung der eingesetzten Arbeitszeit
oder des Vermögensopfers auf Grund anderweitig entgehender Verdienstmöglichkeiten
darstellen, sind nur im Rahmen steuerlich anerkannter Höchstgrenzen (z.B. Ehrenamtspauschale)
zulässig. Über die Höhe der Vergütungen entscheidet der Vorstand.
§ 10 Satzungswidriges Verhalten
Mitglieder des Vereins, welche diese Satzung oder sonstigen Beschlüssen oder
Regelungen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand unter Ausschluss des
Rechtsweges mit einer Ordnungsstrafe bis zu 30,00 EUR belegt werden.
Gröbere Verstöße bedingen den Ausschluss.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist
von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Hessischen Reit- und Fahrverband, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Jugendpflege zu verwenden hat.
§ 12 Gebührenordnung
Die Gebührenordnung ist Bestandteil der Satzung und kann in einer Mitgliederversammlung
mit einer einfachen Mehrheit geändert werden. Der Verein ist bestrebt, die Gebühren möglichst niedrig zu halten, um einer großen Bevölkerungsschicht die Mitgliedschaft zu ermöglichen.
Die Beiträge für Aufnahme und Mitgliedschaft sind im Anhang aufgeführt.
Selters, den 17.03.2018