Reiterfreunde Selters 1980 e.V.
Reiterfreunde Selters 1980 e.V.

Satzung der Reiterfreunde Selters 1980 e.V.

vom 27.12.1980 in der Fassung vom 17. 03. 2018

 

 

 

    § 1 Name und Sitz 

 

    Der Verein führt den Namen „Reiterfreunde Selters 1980 e.V.“. Der Verein ist Mitglied des: 

 

                -Hessischen Reit- und Fahrverbandes e.V. 

                -Landessportbundes Hessen e.V. und des 

                -Kreisreiterbundes Lahn-Taunus 

 

    Der Verein Reiterfreunde Selters 1980 e.V. mit dem Sitz in 65618 Selters/Ts. - Münster ist in das 

    Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Limburg / Lahn eingetragen. 

 

 

    § 2 Zweck 

 

    1.    Der Reitverein bezweckt: 

            1.1.    die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen - 

                 insbesondere der Jugend - durch Reiten, Fahren, Voltigieren und weitere 

                Aktivitäten in Verbindung mit dem Pferd; 

            1.2.    die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen; 

            1.3.    ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten- und 

                Leistungssports aller Disziplinen; 

            1.4.    Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung 

                als Maßnahme zur Förderung des Sports und der Tierhaltung; 

            1.5.    die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und 

                Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterbund; 

            1.6.    die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im 

                Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur 

                Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden; 

            1.7.    die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung 

                der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet 

 

    2.    Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und 

        unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; 

        er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit. 

    3.    Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

    4.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

        Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder 

        auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. § 9 bleibt unberührt. 

 

    5.    Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder 

        durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. 

 

 

    § 3 Mitgliedschaft 

 

    1.    Der Verein besteht aus: 

            a. Ordentlichen Mitglieder 

            b. Mitgliedern mit Aktivenstatus 

            c. Jugendlichen Mitgliedern 

            d. Ehrenmitgliedern 

 

    a.     Ordentliche Mitglieder können alle männlichen oder weiblichen Personen ohne Rücksicht 

        auf Rasse oder Religion werden, die den Reitsport ausüben und an den 

        Vereinsveranstaltungen teilnehmen oder die als Freunde des Pferdes und des Pferdesports 

        die Vereinsbestrebungen in irgendeiner Form unterstützen wollen. 

 

    b.     Mitglieder mit Aktivenstatus können alle männlichen oder weiblichen Personen ohne 

        Rücksicht auf Rasse oder Religion werden, die die Reitsportanlage des Vereins aktiv nutzen. 

        Zur Erlangung des Aktivenstatus bedarf es der schriftlichen Willenserklärung des Mitglieds. 

        Zur kompletten Nutzung der Reitsportanlage bedarf es der vertraglichen Bindung. 

        Einzelheiten hierzu sind in der Reit- und Anlagenordnung des Vereins geregelt. 

 

    c.     Jugendliche Mitglieder sind alle männlichen oder weiblichen Personen ohne Rücksicht auf             Rasse und Religion, die das 17. Lebensjahr nicht vollendet haben. 

        Sie können an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen. Stimmrecht haben jedoch nur alle 

        die jugendlichen Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. 

    

    d.    Ehrenmitglieder werden vom Vorstand aufgrund besonderer Verdienste in einer 

        Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser ernannt. 

 

    2.     Die Mitgliedschaft erlischt: 

                a.    durch freiwilligen Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres

                    zulässig. Er ist dem Vorstand spätestens 3 Monate vor Schluss des Kalenderjahres 

                    schriftlich anzuzeigen, 

                b.     durch Tod

                c.     durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. 

                    Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zur Berufung an die 

                    Mitgliederversammlung zu. 

                d.     Eine Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern kann nur mit 

                    2/3 Mehrheit einer Mitgliederversammlung erfolgen. 

                e.    Den ausscheidenden oder ausgeschiedenen Mitgliedern steht kein Anrecht auf 

                    das Vereinsvermögen zu. 

 

 

 

    § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

 

    1.     Die Mitglieder haben das Recht, 

                a.    die Reitsportanlage des Vereins und die darauf befindlichen Einrichtungen 

                    bei entsprechenden aktiven Mitgliedsstatus zu nutzen; 

                b.     an Lehrgängen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen 

                c.     qualifizierten Reitunterricht bei vereinszugehörigen Reitlehrern in Anspruch 

                    zu nehmen. 

    

    2.     Die Mitglieder sind verpflichtet: 

                a.     die Satzungen des Vereins einzuhalten und die Beschlüsse seiner Organe 

                    zu befolgen 

                b.     durch freiwillige, tatkräftige Mitarbeit die Vereinsbestrebungen fördern zu helfen 

                c.     die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten, 

                    ebenso satzungsgemäß verhängte Strafgelder innerhalb von 4 Wochen 

                    zu bezahlen. 

 

    3.     Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets - 

        auch außerhalb von Turnieren und Veranstaltungen - die Grundsätze des Tierschutzes zu 

        beachten, insbesondere 

                a.     die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu 

                    pflegen und artgerecht unterzubringen, 

                b.     den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen 

                c.     die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd 

                    nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder 

                    unzulänglich zu transportieren 

 

 

    § 5 Organe der Vereins 

 

    Die Organe des Vereins sind: 

 

                - die Mitgliederversammlung 

                - der Vorstand. 

 

 

    § 6 Die Mitgliederversammlung 

 

    1.     Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. 

        Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; 

        er muss dies tun, wenn es mindestens von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder

        unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird. 

 

    2.    Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch 

        schriftliche oder elektronischer Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung 

        einberufen. Zwischen den Tage der Einberufung und dem Versammlungstag 

        müssen 2 Wochen liegen. 

 

    3.     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. 

 

    4.    Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich 

        beim Vorsitzenden einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden

        nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer 

        Mehrheit von der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt. 

 

    5.    Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, 

        entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden

        den Ausschlag. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden 

        stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 

 

    6.     Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden stimmberechtigten 

        Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf 

        sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden 

        Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit 

        entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. 

 

    7.    Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. 

        Stimmübertragung ist nicht zulässig. Wählbar sind alle erwachsenen Vereinsmitglieder. 

 

    8.    Jugendliche und Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben 

        kein Stimmrecht. 

 

    9.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet. 

 

    10.    Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse in 

        Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und 

        vom Schriftführer zu unterzeichnen. 

 

    11.    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind Entscheidungen über: 

                - die Wahl des Vorstandes 

                - die Wahl von zwei Kassenprüfern 

                - die Entlastung des Vorstands 

                - die Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen 

                - die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins sowie 

                - die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands 

 

 

    § 7 Vorstand 

 

    1. Der Vorstand besteht aus: 

                - dem 1. Vorsitzenden 

                - dem 2. Vorsitzenden 

                - dem Schriftführer 

                - dem Kassierer 

                - dem Beauftragten für Jugend 

                - dem Beauftragten für Pressearbeit und Kommunikation 

                - dem Beauftragten für Sport 

                - dem Beauftragten für die Reitsportanlage 

                - dem Beauftragten für Feste und Veranstaltungen 

                - dem Beauftragten für Freizeit- und Breitensport 

                - dem Beauftragten für Umwelt 

 

        Der Vorstand bestimmt den 2. Vorsitzenden aus dem Kreise der gewählten 

        Vorstandsmitglieder. 

 

        Der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam oder einer der beiden Vorsitzenden gemeinsam 

        mit dem Schriftführer oder mit dem Kassierer sind berechtigt, den Verein gerichtlich 

        und außergerichtlich zu vertreten. 

 

    2.     Dem Vorstand obliegt im besonderen: 

                a.    die Geschäftsführung im allgemeinen 

                b.     die Festlegung von Strategien und Maßnahmen zur Förderung des Vereins 

                c.     die Planung und Festlegung von Veranstaltungen 

                d.     die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern 

                e.     die Berufung der Reitlehrer, die über die erforderlichen 

                    Fachkenntnisse bzw. Zertifikate verfügen müssen.

 

    3.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. 

        Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied während eines 

        Geschäftsjahres aus, so ergänzt sich der Vorstand in sich selbst. Zur darauffolgenden 

        Mitgliederversammlung wird die vakante Position durch Wahlen neu besetzt. 

 

    4.     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 1/3 seiner Mitglieder anwesend ist. 

        Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 

 

    5.     Über die Sitzungen des Vorstands ist je ein Protokoll aufzunehmen, das die Gegenstände der

         Beratungen und die Beschlüsse festhält. Dieses ist vom Schriftführer zu unterzeichnen. 

 

 

    § 8 Geschäftsjahr und Rechnungslegung 

 

    1.     Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr. 

 

    2.     Mit Abschluß des Geschäftsjahres hat der Kassierer den Vermögensstand aufzunehmen. 

 

    3.     Beiträge sind im ersten Quartal des Jahres zu zahlen. 

 

 

    § 9 Entschädigungen 

 

    Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Dem Vereinsreitlehrer kann je nach Vereinbarung 

    eine Vergütung, über deren Festlegung der Vorstand entscheidet und für deren Höhe 

    er zuständig ist, gewährt werden. 

    Die Organe und Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des 

    Vereins, ihnen können jedoch tatsächlich entstandene Aufwendungen und Auslagen 

    im zivilrechtlichen Sinne gegen Nachweis erstattet werden. Die Zahlung von Vergütungen, 

    die einen angemessenen Ausgleich zur Abgeltung der eingesetzten Arbeitszeit 

    oder des Vermögensopfers auf Grund anderweitig entgehender Verdienstmöglichkeiten 

    darstellen, sind nur im Rahmen steuerlich anerkannter Höchstgrenzen (z.B. Ehrenamtspauschale) 

    zulässig. Über die Höhe der Vergütungen entscheidet der Vorstand. 

 

 

    § 10 Satzungswidriges Verhalten 

 

    Mitglieder des Vereins, welche diese Satzung oder sonstigen Beschlüssen oder 

    Regelungen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand unter Ausschluss des 

    Rechtsweges mit einer Ordnungsstrafe bis zu 30,00 EUR belegt werden. 

    Gröbere Verstöße bedingen den Ausschluss. 

 

 

    § 11 Auflösung des Vereins 

 

    1.     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist 

        von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 

        Mehrheit von der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 

 

    2.     Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das 

        Vermögen des Vereins an den Hessischen Reit- und Fahrverband, der es unmittelbar und 

        ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Jugendpflege zu verwenden hat. 

 

 

    § 12 Gebührenordnung 

 

    Die Gebührenordnung ist Bestandteil der Satzung und kann in einer Mitgliederversammlung 

    mit einer einfachen Mehrheit geändert werden. Der Verein ist bestrebt, die Gebühren möglichst         niedrig zu halten, um einer großen Bevölkerungsschicht die Mitgliedschaft zu ermöglichen. 

 

    Die Beiträge für Aufnahme und Mitgliedschaft sind im Anhang aufgeführt. 

 

 

 

 

 

    Selters, den 17.03.2018

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